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Channel: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – VollstreckungsTipps.de
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Bankverbindungen pfänden, Kontaktadressen

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Bei Pfändungen bezüglich der Bankverbindungen ist natürlich erst in Erfahrung zu bringen um welche Bank es sich handelt.

 Soweit man eine Bankleitzahl vorliegen hat, kann man im Internet nach der Bezeichnung der Bank recherchieren.

 Soweit die Bank verschiedene Niederlassungen hat, z.B. bei einer Volksbank, rufe ich bei einer Zweigstelle an und frage unter Angabe der Kontonummer (soweit vorhanden) nach unter welcher Adresse ich die Pfändung zustellen lassen kann.

 Meist bekomme ich dadurch auch gleich die Antwort geliefert ob das Konto noch existent ist.

 Frage ich direkt nach ob das Konto noch existiert, bekomme ich aus "Datenschutzgründen" keine Antwort.

 Wichtig bei der Adresse des Drittschuldners ist, dass es sich um keine Postfachadresse handelt. Es muss definitiv eine Straße, Platz oder ähnliches angegeben werden. Da der zustellende Gerichtsvollzieher dort tatsächlich hinläuft und diesen Beschluss einem Mitarbeiter in die Hand drückt.

 

Wenn man sich die Zustellungsurkunde ansieht, sieht man das Zustelldatum mit Uhrzeit.

 Die Uhrzeit ist deswegen wichtig, da, sollte später am Tag noch mal ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden, die Uhrzeit maßgeblich ist dafür, welcher Anspruch als erstes bedient wird.

 Im Laufe der Zeit habe ich mich durch die "Bank-Drittschuldner" durchgekämpft. Das ist gar nicht so einfach bei den großen Banken die richtige Adresse und die richtige Bezeichnung zu erfahren.

 

Banken sind gerne und sofort bereit die Pfändung nicht anzuerkennen, weil sie "falsch" bezeichnet sind und damit nicht Drittschuldner. Da habe ich mich schon so manches mal furchtbar geärgert.

 

 

 

Hier habe ich ein paar Bank-Anschriften:

 

 

bei Commerzbank-Pfändungen ehemals Dresdner Bank jetzt auch Commerzbank) am besten vorher in der Zentrale anrufen (Frankfurt: Tel.: 069/136-20) und unter Angabe der Bankleitzahl sich die zuständige Pfändungsstelle nennen lassen, da mittlerweile nicht mehr nach ehemals Dresdner Bank-Kunden und schon immer Commerzbank-Kunden unterschieden wird, sondern die Pfändungen „nach Gebieten“ verteilt werden.

 

entweder

 

Commerzbank AG, CoC Pfändungen, (vormals Fritz-Vomfelde-Str. 8, 40547 Düsseldorf), jetzt Breite Str. 10, 40213 Düsseldorf

(Fax für Pfändungsabteilung Düsseldorf, geht über Frankfurt: 069/13659904)

 

(Dank eines Besuchers meiner Seite, dem auf Grund eines Anrufes in der Zentrale der Commerzbank (Zentrale Düsseldorf: 0211/8270) die nunmehr aktuelle Adresse mitgeteilt wurde, bin ich auf die Adressänderung aufmerksam gemacht worden)

 

oder

 

Commerzbank AG, CoC Pfändungen, Koppenstr. 93, 10243 Berlin

(Fax für Pfändungsabteilung in Berlin: geht über Frankfurt: 069/405652078)

 

 

Daten Commerzbank aktualisiert am 13.10.2011/überprüft 21.03.2012/überprüft 21.02.2013

 ______________________________________________________________________________________________________

bei Deutsche Postbank AG sind für das ganze Bundesgebiet (also z.B. für Postbank Köln, Postbank Hamburg, Postbank Stuttgart, usw.) die Pfändungen

an Deutsche Postbank AG, Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund zu richten

 ______________________________________________________________________________________________________

 

bei BW-Bank, jetzt Landesbank Baden-Württemberg sind die Pfändungen für ganz Baden-Württemberg an die

 Landesbank Baden-Württemberg, Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart zu richten, (Tel. Zentrale: 0711/127-0) (aktualisiert 17.06.2011)      

 ______________________________________________________________________________________________________

 

bezüglich der Citibank (Tel.: 987940-0) sind die Pfändungen an

 Citikorb, Pfändungsabteilung, Harry-Epstein-Platz 5, 47051 Duisburg

 zu richten,

 ______________________________________________________________________________________________________

 

Zwischenzeitlich handhabt es die Deutsche Bank einfacher

 

(früher war unterteilt in alle west- und süddeutschen Filialen der Deutsche Bank, Privat- und Geschäftskunden AG (vormals Deutsche Bank 24 AG) hier musste der Pfü nach Ratingen: Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Service Center Ratingen, Pfändungen , Kokkolastr. 5, 40882 Ratingen, für alle nord- und ostdeutschen Filialen: Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Service Center Berlin, Otto-Suhr-Allee 6-16, 10585 Berlin.)

 

Heute habe ich in einer Zustellung Post von der Deutschen Bank erhalten, diese hat mir mitgeteilt dass nunmehr für alle Filialen der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG (vormals Deutsche Bank 24 AG) die Zustellungen in Essen erfolgen sollen, somit an:

 

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Service Center Essen, Bismarckplatz 1, 45128 Essen

(Fax-Nr. 0201/2464 8858, aktualisiert 27.10.2011)

 

Sicherheitshalber könnt ihr bei der Deutschen Bank nachfragen, ich habe da eine Telefonnummer mal in Erfahrung gebracht, weiß aber nicht ob diese auf Dauer die richtige ist: 02102/168-347 oder bei der Zentrale in Berlin: 030/3407-0

                                                         (aktualisiert 26.08.2011)

 Es gibt auch eine Tel. der Pfändungsabteilung direkt, 01818-10096, aber die bringt nichts, weil man stets zur Antwort bekommt "wir dürfen telefonisch keine Auskunft geben" (ich habe mich (und die Pfändungsabteilung) ehrlich schon gefragt, warum dann überhaupt eine Telefonnummer von der Pfändungsabteilung angegeben wird! Auch darüber erhielt ich (man höre und staune) keine Auskunft

:-( ()

 

 

Heute habe ich mit der Zentrale in Berlin telefoniert 030/3407-0, der freundliche Mann bei der Auskunft hat mir mitgeteilt am besten (wenn man BLZ und/oder Konto-Nr. weiß) vorher dort anrufen, die geben einem dann direkt die zuständige Filiale an (mit Anschrift) und dann dort zustellen lassen, das geht dann „schneller“.  24.04.2012

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Momentan habe ich am meisten Probleme mit der (ehemaligen) SEB-Bank. Teile der SEB-Bank wurden an die Santander Bank verkauft und zwar wohl nur die Privatkundengeschäfte der SEB AG mit Wirkung zum 31.01.2011. Die Santander Bank schreibt mir dann in schönen regelmäßigen Abständen, dass die Santander Consumer Bank AG nicht identisch ist mit der SEB AG und deshalb der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht anerkannt wird. Ich habe jetzt schon mehrfach einen entsprechenden Ergänzungsbeschluss beim erlassenden Gericht beantragt dass die Santander Bank sehr wohl als Rechtsnachfolger die Pfändung anerkennen muss.

Am Besten fragt ihr, falls ihr die SEB als Drittschuldner habt, bei der Santander Bank, anrufen (Telefon-Nr.: 0180 – 55 56 709, kostet aber 14 Cent, oder aber habe ich noch eine Sachbearbeiterin-Telefon-Nummer: 02102/426-426) und konkret nachfragen, am Besten mit BLZ und Konto-Nummer, welche genaue Adresse und Benennung der Drittschuldner hat. Die Postanschrift der Pfändungsabteilung der Sandtander Bank ist

 

nach meiner Information: Santander Bank, Servicecenter Mannheim, Tratteurstr. 28-32, 68165 Mannheim.

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Sparkasse Schwäbisch Halllt. Zustellurkunde des zuständigen OGV: Sparkasse Schwäbisch Hall, Dolanallee in 74253 Schwäbisch Hall-Hessental (Empfänger Frau/Herrn Bauer/Lang)

 aktualisiert 26.05.2011

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KSK Böblingen (Sindelfingen) (BLZ 60350130): Wolfgang-Brumme-Allee 1, 71034 Böblingen (Zentrale: Tel.: 07031/77-1000)

aktualisiert 27.07.2011

 

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 Hypovereinsbank    übergegangen in die   UnicreditBank AG :

Anschrift: UniCredit Bank AG, Zentrale Pfändungsabteilung, Apianstraße 8-14, Haus 2, 87774 Unterföhring (Tel. Zentrale: 089/378-0)

auch hier am besten vorher in der Zentrale anrufen ob die Anschrift noch stimmt.

Auf die Anschriftenänderung bin ich dankenswerterweise von einer Besucherin aufmerksam gemacht worden. Ich habe die Angaben überprüft und in der Zentrale selbst angerufen. (Die Niederlassungen geben leider noch andere Auskünfte (nämlich nach wie vor Arabellastraße). Aber hier muss man sich wohl schon an das halten was die Zentrale sagt!

aktualisiert 30.11.2011

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Volksbank Stuttgart eG Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart

Bankleitzahl: 600 901 00

Tel.: Telefon +49 (0711) – 181 – 0

Fax: Telefax +49 (0711) – 181 – 2497

Internet: www.volksbank-stuttgart.de

E-Mail: info@volksbank-stuttgart.de

 ________________________________________________________________________________________________________

 

SWN Kreissparkasse Waiblingen, Alter Postplatz 8 71332 Waiblingen

Bankleitzahl: 602 500 10

Telefon: 07151 5050 Telefax: 07151 5051

Internet: www.swn-online.de

E-Mail: info@swn-online.de

 

aktualisiert 19.01.2012

_______________________________________________________________________________

 

TARGOBANK Dienstleistungs GmbH, Abt. Pfändung, Harry-Epstein-Platz 5, 47051 Duisburg

 

 BLZ 30020900

 

 

aktualisiert: 07.11.2012

 

 

Weitere Bankadressen werde ich nach und nach ergänzen:

Gruß Jutta

   

 

 

 


Vorpfändung, vorläufiges Zahlungsverbot Bankverbindung

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Wie bereits schon im Zusammenhang mit der Vorpfändung ausgeführt, macht es manchmal Sinn eine Vorpfändung auszubringen, da der Erlass und die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses doch etwas länger (unter Umständen sogar mehr als vier Wochen) dauert.

Außerdem bekommt doch so mancher Schuldner "Füße" wenn man ihm seine Bankverbindung "blockiert". Sobald eine Pfändung oder ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt ist wird nichts mehr ausgeführt, keine Daueraufträge, keine Lastschriften, keine Überweisungen usw. d.h. das kann einen Schuldner ganz schön in Bedrängnis bringen und man kann dann eventuell mit ihm auch eine Teilzahlungsvereinbarung treffen…

Hier habe ich ein Beispiel eines vorläufigen Zahlungsverbots aufgeführt. Mit dieser Formulierung funktioniert es bei mir immer. Die Passagen die ihr selbst einfügen müsst habe ich kursiv geschrieben.

 Abs.: bzw. Briefkopf

Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge
bei dem Amtsgericht

(hier ist es tatsächlich egal an welchen Gerichtsvollzieher,
so eine Zustellung kann jeder Gerichtsvollzieher machen,
am besten einer des Vertrauens)

ZUSTELLUNG EINES ZAHLUNGSVERBOTES

In der Zwangsvollstreckungssache

hier Gläubiger eintragen

- Gläubiger/in -

Prozessbevollmächtigte(r): soweit vorhanden, ansonsten weglassen

g e g e n

hier Schuldner eintragen

- Schuldner/in -

überreichen wir in der Anlage ein vorläufiges Zahlungsverbot mit der Bitte um Zustellung an

a) Drittschuldner
b) Schuldner.

Wir bitten um baldmöglichste Erledigung und anschließende Rückgabe der mit den Zustellungsbescheinigungen versehenen Ausfertigung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

dann nächste Seite:

                                      VORLÄUFIGES ZAHLUNGSVERBOT
                                                      gem. § 845 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

hier Gläubiger eintragen

- Gläubiger/in -

Prozessbevollmächtigte(r): soweit vorhanden, ansonsten weglassen

g e g e n

hier Schuldner eintragen

- Schuldner/in -
Nach dem Vollstreckungstitel

hier den vorhandenen Vollstreckungstitel eintragen (Urteil, Kostenfestsetzungsbeschluss, oder ähnliches, mit Aktenzeichen und Datum)

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

Hauptforderung                                                    EUR
Zinsen (Berechnung von … bis gestern!)            EUR
Vorgerichtliche Kosten Gläubiger                        EUR
Vorgerichtliche Kosten Behörde                          EUR
Vorgerichtliche Mahnkosten                                EUR
Kosten des gerichtlichen Verfahrens
Anwalt                                                                  EUR
Gericht                                                                 EUR
5,00% Zinsen über Basiszinssatz d. Kosten d. Verfahrens
von … bis gestern                                              
EUR
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen
Anwalt                                                                 EUR
Gericht bzw. Gerichtsvollzieher                          EUR
Geleistete Zahlungen, falls vorhanden               EUR

Restforderung/Summe:                                      EUR

zuzüglich fortlaufender Zinsen ab (heute)

Wegen dieser Beträge und der Kosten dieses Antrages steht die gerichtliche

P F Ä N D U N G

der angeblichen Ansprüche des Schuldners an

Name und komplette zustellfähige Adresse der Bank!!!

- Drittschuldner -
auf Zahlungen und Leistungen jeglicher Art aus der gesamten Geschäftsverbindung, insbesondere gegenwärtig und zukünftig entstehender Guthaben oder Salden aus laufender Rechnung (Kontokorrent), einschließlich aller Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Girovertrag auf Gutschrift aller künftigen Eingänge und auf fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte;

auf Auszahlung des Guthabens aus Sparkonten und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte und vorzeitige Kündigung der Sparguthaben; zu¬gleich wird angeordnet, dass der Schuldner das über die jeweiligen Sparguthaben ausgestellte Sparbuch/Sparurkunde an den Gläubiger – zu Händen des Gerichtsvollziehers als Sequester – herauszugeben hat;

auf Auszahlung von Zinsgutschriften und Dividenden aus Wertpapierbeständen auch soweit diese künftig fällig werden;

auf Zutritt zum Bankschließfach und Mitwirkung bei der Öffnung zum Zwecke der Entnahme des Inhaltes und dessen Pfändung durch einen von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher;

bevor.

Als Bevollmächtigte der Gläubigerin benachrichtigen wir hiermit Drittschuldner und Zahlungs¬pflichtige gemäß § 845 ZPO von der bevorstehenden Pfändung mit der Aufforderung

AN DEN DRITTSCHULDNER, SOWEIT DIE FORDERUNG PFÄNDBAR IST, NICHT AN DEN SCHULDNER ZU LEISTEN. DER SCHULDNER HAT SICH JEGLICHER VER¬FÜGUNG ÜBER DIE FORDERUNG ZU ENTHALTEN

Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO). Nach Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses hat der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO die Verpflichtung zur Erklärung,

• ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
• ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen, und
• ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Im Interesse einer vereinfachten Abwicklung bitten wir um Beantwortung dieser Fragen innerhalb 2 Wochen.

falls von Anwalt vertreten:
Anwaltskosten (Streitwert: Restforderung/Summe siehe oben)
0,30 Gebührensatz gem. Nr. 3309 VV RVG                              EUR
Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG                                              EUR
0 Kopien gem. Nr. 7000.1 VV RVG                                            EUR

Mehrwertsteuer 0,00% gem. Nr. 7008 VV RVG                         EUR

Kosten insgesamt                                                                       EUR

Zu diesen Betrag sind die vom Gerichtsvollzieher gesondert berechneten Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG hinzuzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

 

Auch da wiederum viel Erfolg!!!

Beachten müsst Ihr auf jeden Fall, dass auf ein vorläufiges Zahlungsverbot keine Zahlung vom Drittschuldner erfolgt, das vorläufige Zahlungsverbot ist nur ein "Platzhalter" für den, möglichst gleichzeitig zu machenden Antrag auf Erlass eines, Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

 

Pfändung bei verschiedenen Drittschuldnern gleichzeitig

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Habt ihr auch schon mal das gespürt wie super sich das anfühlt wenn man Erfolg hat mit dem was man tut?!

Gestern konnte ich das mal wieder so richtig auskosten:

 

Ein Arbeitgeber blieb seinem Arbeitnehmer Lohn schuldig. In einem arbeitsgerichtlichen Prozess wurde ein entsprechendes Urteil erlangt, wonach ein bestimmter Betrag noch in brutto zu bezahlen wäre.

(Im Übrigen werden solche Forderungen auch immer in Brutto vollstreckt, man braucht sich nicht die Mühe machen den Nettobetrag auszurechnen; sollte der Arbeitgeber zwischenzeitlich entsprechende Abführungen an Steuer usw. gemacht haben kann er diese Abführungen durch Vorlage von Belegen nachweisen und schuldet dann nur noch den Nettobetrag; bei Vollstreckung des Bruttobetrages kann/muss/sollte der Arbeitgeber dann selbst die Abführungen an die Rentenkasse usw. selbst vornehmen.)

 

Eine (freiwillige) Zahlung erfolgte nicht. Also musste ich mal wieder Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege leiten. Vom Arbeitgeber lag mir ein Briefbogen vor, dem ich die Bankverbindungen (vier an der Zahl) entnehmen konnte. Auf Grund dessen habe ich dann einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das zuständige Gericht (Vollstreckungsgericht=Gericht Sitz des Schuldners) bezüglich aller vier Kontoverbindungen gleichzeitig gestellt. (Bezüglich der zustellfähigen Adressen der einzelnen Banken könnt Ihr auf meinem diesbezüglichen Artikel „Bankverbindungen, Kontaktadressen“ nachschauen.)

 

Zudem habe ich an das Vollstreckungsgericht ein Anschreiben formuliert, mit welchem ich den Pfü-Antrag übergeben habe und darin darum gebeten doch bitte vier Ausfertigungen gleichzeitig zu erlassen, dies auf den einzelnen Ausfertigungen zu vermerken, und dann die Vermittlung der Ausfertigungen an die zuständigen Gerichtsvollzieher zur Zustellung nach § 840 ZPO vorzunehmen.

 

Eine gleichzeitige Zustellung macht Sinn. Soweit nur eine Ausfertigung erlassen wird, geht diese „der Reihe nach“ von zuständigem Gerichtsvollzieher zu zuständigem Gerichtsvollzieher. Der jeweilige Gerichtsvollzieher „latscht“ zum jeweiligen Drittschuldner, stellt die Ausfertigung dort persönlich zu, geht nach Hause (sprich ins Büro) und verschickt die Ausfertigung an den nächsten, und so weiter und so fort. Somit kann die Zustellung eines Pfü’s mit, wie hier, vier Drittschuldnern schon mal 6 Wochen dauern, bis die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an alle zugestellt worden sind.

Das Schlechte dabei ist auch noch, der Schuldner selbst bekommt ja auch eine Ausfertigung zugestellt, das heißt, er hätte noch die Möglichkeit, nachdem er weiß wohin die Pfändungen noch zugestellt werden, bei den noch nicht gepfändeten Drittschuldnern „abzuräumen“.

Also macht so eine zeitgleiche Zustellung Sinn!

 

In meinem angesprochenen Fall, hat das sogar so gut geklappt, dass die Pfü-Ausfertigungen innerhalb einer Woche erlassen und zugestellt worden sind (GLEICHZEITIG! Yep!)

Ihr hätte mal sehen sollen wie aufgeregt auf einmal der Arbeitgeber war, bei dem ging gar nichts mehr, keine Überweisungen, keine Abbuchungen, keine Einzugsermächtigungen, nix, nada, garnix!

Der Geschäftsführer des Arbeitgebers hat daraufhin von seinem Privatkonto die Zahlung geleistet und die Pfändungen konnten wieder aufgehoben werden.

 

Alleine dass das so wie geplant geklappt hat war ein super Gefühl; dass dann auch noch das Geld gekommen ist hat dem ganzen dann das Sahnehäubchen aufgesetzt.

 

Ich wünsche Euch auch viel Erfolg!!

Allgemeines zum vorläufigen Zahlungsverbot und Pfü

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Noch ein bisschen was Allgemeines zum vorläufigen Zahlungsverbot und dann folgenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:

 

Wie bereits in einem früheren Artikel ausgeführt dient das vorläufige Zahlungsverbot sozusagen wortwörtlich. Es verbietet dem Drittschuldner vorläufig an den Schuldner zu bezahlen, egal ob es Lohnforderungen, Kontoguthaben, Steuerrückerstattungen o.ä. sind.

Beim vorläufigen Zahlungsverbot wird der Titel nicht mitgeschickt. Die Titelbezeichnung ist jedoch aufzuführen. Ein vorläufiges Zahlungsverbot ist eigentlich immer sinnvoll weil es als „Reservierung „ für den dann noch kommenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes muss nicht über den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher erfolgen, es kann ein Gerichtsvollzieher nach Belieben beauftragt werden, da das vorläufige Zahlungsverbot durch die, vom GV veranlasste, Postzustellung erfolgt.

Im möglichst zeitnah folgenden Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (bei dem natürlich der/die Titel mitgeschickt werden müssen, ebenso die bis dahin angefallenen Vollstreckungsunterlagen) sollte man auf jeden Fall bezüglich der Kosten des vorläufigen Zahlungsverbotes folgendes noch in den Antrag mit einfügen:

„…zuzüglich der vom Gerichtsvollzieher gesondert zu berechnenden Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG, sowie der Zustellungskosten für die Zustellung des hier vorausgegangenen vorläufigen Zahlungsverbots, zuzüglich fortlaufender Zinsen ab … werden die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin an…“

 

Des Öfteren ist es bei „meinen“ Fällen dann vorgekommen, dass die Schuldner plötzlich aktiv werden und Ratenzahlungen anbieten, mit der Maßgabe dass die Pfändung zurückgenommen werden soll.

Auf keinen Fall die Pfändung zurücknehmen. Hält sich der Schuldner dann nicht an sein Versprechen muss das Ganze dann von vorne angeleiert werden.

Ich mache es in so einem Fall dann so, dass ich z.B. bei einer Kontenpfändung, dem Drittschuldner gegenüber folgendes erkläre:

„In vorbezeichneter Angelegenheit will der Schuldner Raten begleichen. Eine erste Rate in Höhe von € … ist sofort zur Zahlung fällig. Um diese Rate leisten zu können wird die Freigabe des Kontos in Höhe dieses Betrages von € …, zum Zwecke der Überweisung an uns (Zahlung soll auf das Konto … unter Angabe des Aktenzeichens erfolgen) erklärt.

Mit Durchführung der Überweisung wird dann das Ruhen der ausgebrachten Pfändung unter Rangwahrung erklärt.“

Dies hat den Vorteil, dass ich bei Nichteinhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung nicht alles nochmal machen muss und ich auf meinem Rang als Gläubiger stehen bleibe und, sollte ein weiterer Gläubiger in die durch mich gepfändete Ansprüche „hineinpfänden“ meine Pfändung in dem Moment wieder „auflebt“ und ich damit nach wie vor erstrangig bin. Außerdem ist das ein gutes Druckmittel für den Schuldner dass er seine Ratenzahlungsversprechen einhält.

Viel Erfolg Gruß Jutta

Öfters gestellte Fragen III

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Öfters gestellte Fragen III

 

 Hallo zusammen, heute mal wieder ein paar neue Suchbegriffe/Fragen, wieder so wie ich es machen würde (und wie es auch bei mir immer klappt):

 

- Anzahl Drittschuldner Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

 

 Meines Wissen gibt es keine Begrenzung der Drittschuldner im Antrag (allerdings hatte ich tatsächlich noch nie mehr als fünf gleichzeitig). Man kann sogar verschiedene Ansprüche in einem Pfü-Antrag aufnehmen, allerdings sollte man dann klar definieren: Drittschuldner 1: Anspruch 1, Drittschuldner 2: Anspruch 2, usw.

 

 

- Pfü-Antrag, Titel auch mit?

 

Ja dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht muss unbedingt der (oder die) Titel mitgeschickt werden. Ebenfalls, falls dies geltend gemacht wird auch die Nachweise über die bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Original.

 

- Berechnung der Tageszinsen im Pfü-Antrag?

meiner Erfahrung nach mögen es dir Rechtspfleger nicht wenn man den Tageszins mit angibt, besser ist es die Zinsen bis zum Tag vor der Antragsstellung zu berechnen und dann im Antrag aufzunehmen „..zuzüglich fortlaufender Zinsen ab (heute)…“; macht auch deswegen Sinn, da ja, sollten Teilbeträge beglichen werden sich die Tageszinsen dann ggf. ändern.

 

 - (Rechtsanwalts-)Gebühren für das vorläufige Zahlungsverbot und dann für Pfü?

 

 beides geht nicht, da es eine Vollstreckungsmaßnahme ist. Ich weise zwar die Kosten dieser (kommenden) Pfändung im vorläufigen Zahlungsverbot aus, nehme diese jedoch nicht im Pfü-Antrag mit auf.

 

 - Gerichtskosten, Zustellkosten bei Pfü-Antrag mitschicken?

Die Gerichtskosten für einen Pfü-Antrag (derzeit € 15,00) übermittle ich immer gleich mittels V-Scheck. Sollte man keine Schecks zur Hand haben, wird man vom Gericht zur Zahlung der € 15,00 aufgefordert; meiner Erfahrung nach wird der Pfü aber erst erlassen, wenn die € 15,00 dann überwiesen wurden.

 

Die Zustellkosten werden dann durch den Gerichtsvollzieher beim Gläubiger erhoben (diese Kosten sind aber auch notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und Inhalt vom Pfü und sollten bei der Berechnung dann nicht vergessen werden!)

 

 - kann eine Lohnpfändung zurückgenommen werden?

Pfändungen können (durch den Gläubiger) immer zurückgenommen werden, allerdings ist das, solange noch Gelder offen sind, nicht empfehlenswert, ich hatte schon mal darüber geschrieben, das Ruhen der Pfändung ist besser!

 

- muss der Gerichtsvollzieher das vorläufige Zahlungsverbot zustellen?

Ja, damit es Gültigkeit hat

 

- Pfändung an Drittschuldner, welches Gericht?

Es ist das Gericht zuständig, welches für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist.

 

- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Abschriften?

Ich schicke immer (bei einem Drittschuldner) fünf Ausfertigungen zu Gericht, je weiterem Drittschuldner immer eine Ausfertigung mehr.

 

- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Titel weil es diesen noch nicht gibt?

Geht gar nicht, ohne Titel kein Pfü.

 

 -vorläufiges Zahlungsverbot, Bezeichnung der Ansprüche?

Die Ansprüche die gepfändet werden sollen müssen genau bezeichnet werden, wie im Pfü auch.

 

  Auch heute wieder viel Erfolg! Und dran bleiben!

Gruß Jutta Hurt

vorläufiges Zahlungsverbot, Vorpfändung

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Sinn und Nutzen eines vorläufiges Zahlungsverbots (auch Vorpfändung genannt) meiner Meinung nach:

 

 Wie sicherlich bekannt, kommt es bei Pfändungen sehr oft darauf an schneller zu sein; entweder schneller als ein anderer Gläubiger oder schneller als der Schuldner selbst (Wegschaffung von Vermögenswerten, Auflösung von Konten, Versicherungen o.ä.)

 

 Leider können zwischen dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und dem tatsächlichen Erlass mehrere Tage, wenn nicht sogar Wochen vergehen. Nach Erlass muss dann ja auch noch zugestellt werden.

Somit kann im Einzelfall wertvolle Zeit vergehen.

Durch diesen Zeitablauf drohen zumindest Rangverluste (also dass jemand schneller ist als ich mit meiner Pfändung).

Eine Vorpfändung mache ich im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur wegen einer Geldforderung in eine Geldforderung (§ 829 ff ZPO).

zur Vorpfändung steht im Gesetz:

„§ 845 ZPO – Vorpfändung

 

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.

 

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes § 930 sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.“

 

Die Voraussetzung der Vorpfändung ist ein vollstreckbarer Titel (der erlassen worden ist aber z.B. noch auf dem Weg vom erlassenden Gericht zu uns!)

 

Ich beauftrage eigentlich immer einen Gerichtsvollzieher aus „meinem“ Gerichtsbezirk den ich schon kenne, meist kündige ich ihm das Zuschicken einer solchen bereits telefonisch an.

Diese durch den Gerichtsvollzieher zugestellte Vorpfändung hat die Wirkung eines Arrestes (siehe Text zu § 845 ZPO oben).

Zahlungen erfolgen auf Grund eines vorläufigen Zahlungsverbotes nicht. Aber zumindest ist mir der Rang gesichert und der Schuldner darf erst mal nicht über das Gepfändete verfügen.

Für die Ausbringung der Vorpfändung mache ich eine 0,3Gebühr geltend (+ Auslagenpauschale + ggf. Mwst.), damit sind auch die Kosten des später folgenden Pfüs „gesichert“.

Da jedoch beim darauf folgende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die gleichen Gebühren geltend gemacht werden und die Vorpfändung und der Pfü eine Vollstreckungsmaßnahmen darstellen, nehme ich die Kosten der Vorpfändung nicht mit in den Anspruch im Pfü auf (klar?), also nicht ansetzen als bisherige Vollstreckungskosten!

Die Vorpfändung wird gerichtet an einen bestimmten Gerichtsvollzieher (den man kennt) oder an eine Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge (muss ausnahmsweise nicht das Vollstreckungsgericht/Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners sein, aber wenn man sonst keinen Gerichtsvollzieher seines Vertrauens hat kann man das auch gut dahin richten).

Inhaltlich formuliere ich so:

„An die Verteilungsstelle… usw.

 

In der Zwangsvollstreckungssache:

 

 

            Gläubiger        ./.         Schuldner       (bitte jeweils vollständige Bezeichnung)

 

überreichen wir in der Anlage ein vorläufiges Zahlungsverbot mit der Bitte um Zustellung an

 

            a) Drittschuldner

            b) Schuldner.

 

Wir bitten um baldmöglichste Erledigung und anschließende Rückgabe der mit den Zustellungsbescheinigungen versehenen Ausfertigung.

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

 

 

Dann kommt auf Seite 2:

 

„VORLÄUFIGES ZAHLUNGSVERBOT gem. § 845 ZPO

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

 

genaue Bezeichnung!         - Gläubiger/in -

 

gegebenenfalls: Prozessbevollmächtigte(r

 

g e g e n

 

genaue Bezeichnung!         - Schuldner/in -

 

Nach dem Vollstreckungstitel

 

Titelbezeichnung

 

stehen dem Gläubiger, die, gem. nachstehender Berechnung, aufgeführten Ansprüche zu:

 

Hauptforderung                                                          EUR   

Zinsanspruch seit…. bis                                            EUR   

vorgerichtliche Kosten Gläubiger                             EUR   

vorgerichtliche Kosten Behörde                               EUR   

Vorgerichtliche Mahnkosten Anwalt                          EUR   

Kosten des gerichtlichen Verfahrens

Anwalt                                                                        EUR   

Gericht                                                                       EUR   

Zinsanspruch seit…                                                  EUR   

Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen

Anwalt                                                                        EUR   

Gericht bzw. Gerichtsvollzieher                                EUR   

Geleistete Zahlungen                                                EUR   

ergibt/Restforderung                                              EUR   

zuzüglich fortlaufender Zinsen.

Wegen dieser Beträge und der Kosten dieses Antrages steht die gerichtliche

P F Ä N D U N G

der angeblichen Ansprüche des Schuldners an

 

ganz genaue Bezeichnung des Drittschuldners (kein Postfach!)

 

- Drittschuldner -

bevor.

 

Auf Zahlung von oder aus Anspruch…

 

            hier muss der gleiche Anspruch gepfändet werden wie nachher im Pfü,

 

            (siehe hier meine Beispielpfändungsformulierungen)

Als Bevollmächtigte des Gläubigers benachrichtigen wir hiermit Drittschuldner und Zahlungs­pflichtige gemäß § 845 ZPO von der bevorstehenden Pfändung mit der Aufforderung

AN DEN DRITTSCHULDNER, SOWEIT DIE FORDERUNG PFÄNDBAR IST, NICHT AN DEN SCHULDNER ZU LEISTEN. DER SCHULDNER HAT SICH JEGLICHER VER­FÜGUNG ÜBER DIE FORDERUNG ZU ENTHALTEN

 

 Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO). Nach Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses hat der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO die Verpflichtung zur Erklärung,

 

·           ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,

 

·           ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen, und

 

·           ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

 

Im Interesse einer vereinfachten Abwicklung bitten wir um Beantwortung dieser Fragen innerhalb 2 Wochen.

 

 

 

falls durch Anwalt vertreten: Anwaltskosten (Streitwert: EUR 0,00)

0,30 Gebührensatz    gem. Nr. 3309 VV RVG                     EUR   

Auslagen        gem. Nr. 7002 VV RVG                                 EUR   

0 Kopien         gem. Nr. 7000.1 VV RVG                              EUR   

Mehrwertsteuer 0,00%          gem. Nr. 7008 VV RVG         EUR   

Kosten insgesamt                                                               EUR   

Zu diesen Betrag sind die vom Gerichtsvollzieher gesondert berechneten Zustellungskosten entsprechend den Bestimmungen des GVKostG hinzuzusetzen.

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

Bei einem vorläufigen Zahlungsverbot müssen keine Belege mitgeschickt werden!!!!I

Ihr müsst natürlich unbedingt danach (oder gleichzeitig!) einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen, sonst hat die ganze Vorpfänderei keinen Wert! Auf den Pfü-Antrag mache ich meist ein Post-It-Kleber drauf und schreibe mit Rot drauf „Eilt!! Vorpfändung bereits zugestellt“ oder „Eilt!!Vorpfändung bereits zur Zustellung“

 

Dann wünsche ich mal wieder viel Erfolg!!

 

Gruß Jutta Hurt

Pfändung von zwei Einkommen

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Pfändung von zwei Einkommen

Sicherlich hat der eine oder andere bereits Schuldner gehabt die nicht einer Arbeitstätigkeit nachgehen sondern zwei oder aber eine Rente erhalten und geringfügig beschäftigt sind zum Beispiel.

Ich habe bei solchen Konstellationen des Öfteren erlebt, dass beide Einkünfte für sich gesehen sich unterhalb der Pfandfreigrenze befinden.

Im ersten Moment für mich als Gläubiger natürlich sehr ärgerlich, aber halt nur im ersten Moment. Man hat die Möglichkeit bei Pfändung von Einkommen zu beantragen, dass die Einkommen (also die Nettobeträge) zusammengerechnet werden. Dann ergibt sich meist ein pfändbarer Betrag. Aber der Gläubiger muss auch gleich mitbeantragen aus welchem Einkommen der pfändbare Betrag dann entnommen werden muss.

In der Praxis hat es bei mir mit folgender Formulierung schon geklappt (diesen Text nach der Pfändungsanspruchsformulierung):

Es wird beantragt, die Zusammenrechnung (§850 e Nr. 2a ZPO) des Anspruchs auf Leistung gegenüber dem …. (Drittschuldner Ziffer 1) mit dem Anspruch auf… (z.B. Witwenrente) gegenüber der … (z.B. LVA Württemberg) (Drittschuldner Ziffer 2)anzuordnen und zu bestimmen, dass der unpfändbare Grundbetrag in erster Linie der laufenden Sozialgeldleistungen zu entnehmen ist.

oder

Es wird weiterhin beantragt, zur Berechnung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens, die Nettoarbeitseinkommen des Schuldners aus seinen Arbeitsverhältnissen bei den Drittschuldner zu 1 und 2 (siehe oben) gem. § 850 e Nr. 2 ZPO zusammen zu rechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, welches der Schuldner beim Drittschuldner zu 1 (Fa. …)

Das Vollstreckungsgericht entscheidet diese Sache nur auf ANTRAG.

Das Schöne an der ganzen Sache ist, wenn die einzelnen Ansprüche bereits gepfändet wurden, von den anderen Gläubigern aber eine Zusammenrechnung nicht beantragt wurde „überhole“ ich damit die vorrangigen Gläubiger um den pfändbaren Betrag bzw. Differenzbetrag.

Der Kommentar Stöber „Forderungspfändung“ sagt dazu: „Wenn mehrere Gläubiger gepfändet haben, muss jeder Antrag stellen, der für den durch seine Pfändung notwendigen Lohnabzug die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen anstrebt. … Erwirkt nur ein Gläubiger den Zusammenrechnungsbeschluss, so wird für ihn der Lohnabzug unter Zugrundelegung der mehreren Arbeitseinkommen berechnet. Für die übrigen Gläubiger bleibt es beim Lohnabzug aus den Einzeleinkommen. … Der Zusammenrechnungsbeschluss kann nur dem Gläubiger, auf dessen Antrag (in dessen Vollstreckungsverfahren) er erlassen ist, einen weitergehenden Pfändungszugriff an seiner Rangstelle (§ 804 Abs. 3 ZPO) ermöglichen, …“

Toll nicht!!!

Probiert es mal aus und wie gehabt viel Erfolg beim vollstrecken.

Jutta Hurt

Öfters gestellte Fragen V

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Öfters gestellte Fragen V:

Immer wieder sehe ich an den Suchbegriffen bzw. Fragen dass einige Dinge doch immer wieder nicht klar sind. Ich hab mal wieder ein paar zusammengestellt und so beantwortet wie ich sie bearbeite bzw. was ich darüber weiß (natürlich ohne Gewähr):

Kann eine Pfändung zurückgenommen werden?

Selbstverständlich kann eine Pfändung jederzeit vom Gläubiger zurückgenommen werden, da der Gläubiger „Herr“ des Verfahrens ist, ist er auch der „Bestimmer“ J.

Wenn eine (vollständige) Zahlung erfolgt ist muss diese, falls sie nicht über den Drittschuldner erfolgt ist, diesem auch gemeldet werden bzw. die Pfändung ist muss vollständiger Zahlung (wie gesagt, falls nicht über den Drittschuldner) zurückgenommen werden.

Pfüb-Abschriften?

Wie viele Abschriften sollen beim Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mitgeschickt werden? Ich schicke (bei einem Drittschuldner) immer vier mit ans Gericht (eine fürs Gericht, drei für den Gerichtsvollzieher).

Pfü-Gerichtskosten?

Stand heute (21.06.2012) sind derzeit pro Pfü an Gerichtskosten € 15,00 zu bezahlen, ich schicke immer gleich einen Verrechnungsscheck mit, damit ich nicht noch auf die Gebührenerhebung warten muss, denn dann dauert es bis zum Erlass einfach länger.

Pfüb Baden-Württemberg Formular?

Soweit mir bekannt gibt es keinen Formular-ZWANG bei den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen; es gibt Formulare entsprechend zu kaufen (z.B. bei Soldan), ich hab mir meine „Formulare“ selbst so ergänzt und ausformuliert wie ich sie haben will.

Pfüb –nach Zahlung erledigt?

Davon ausgehend, dass auch die Zinsen und Kosten (ggf. Rechtsanwaltskosten und auf jeden Fall Zustellkosten und Gerichtskosten) bezahlt sind, ist die Pfändung erledigt; wie gesagt, falls Zahlung nicht durch den Drittschuldner selbst erfolgt unbedingt diesem melden!

Pfüb – Mehrwertsteuer?

Auf die Anwaltskosten ist keine Mehrwertsteuer auszubringen, soweit es sich um vorsteuerabzugsberechtigte Gläubiger handelt.

Pfüb – Schuldner unbekannt verzogen?

Meine Erfahrung hat gezeigt, dass es das Schöne ist, wenn man zumindest die zustellfähige Anschrift des Drittschuldners hat und der Anspruch noch besteht. Denn mit der Zustellung lediglich nur an den Drittschuldner, gilt die Pfändung auch als wirksam J

Pfüb – zuständiges Gericht?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist beim für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Gerichts zu stellen.

PKH für Pfüb?

Hier habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Pfändung (bevor man sie wegschickt!!) dem für die PKH zuständigen Gericht (=das Gericht wo der Titel her ist!) vorzulegen ist und erst nach Erhalt der PKH diese Pfändung weggeschickt werden kann (mit Beschluss über die PKH).

Adresse Postbank Stuttgart oder Köln oder Hannover…?

Die Adresse der Zentrale der Postbank genügt, man muss nicht die Filiale der Postbank des Schuldners ausfindig machen..

RA-Gebühr für Pfüb?

Die Gebühr ist momentan (Stand 21.06.2012) eine 0,3 Gebühr aus der mit der Pfändung geltend gemachten Gesamtsumme (einschließlich Kosten und Zinsen bis zum Tag vor dem Antrag).

ruhend gestellter Pfüb was ist das?

Das ist eine ausgebrachte Pfändung die zwar noch „den Fuß in der Tür hat aber nicht eintritt“ das heißt, sollte ich z.B. mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen nachdem die Pfändung bereits ausgebracht wurde, stelle ich die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner „unter Rangwahrung ruhend“. das heißt, der Drittschuldner braucht keine Zahlungen auf die gepfändete Forderung leisten, allerdings, sollte eine weitere Pfändung beim Drittschuldner von einem anderen Gläubiger eintreffen ich sozusagen „schwupp“ wieder mit meiner Pfändung vorrangig bin; dies ist deswegen so wichtig, nicht dass ich mit dem Schuldner ne Ratenzahlung ausmache und ich die Pfändung ohne Rangwahrung ruhend stelle und ein anderer Gläubiger schnappt mir dann die gepfändeten Beträge weg ohne dass ich es merke und, sollte der Schuldner nicht mehr bezahlen, ich in die Röhre schaue…

Auch hier muss nach Erledigung der Forderung dem Drittschuldner von der Erledigung Mitteilung gemacht werden!

 

Also dann mal wieder Frohes Vollstrecken!!!!      Jutta Hurt

 


Gesetz zur Reform der Sachaufklärung, Erste Änderungen

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Gesetz zur Reform der Sachaufklärung; erste Änderungen ab 01.09.2012

 

 Hallo zusammen,

nunmehr kommt die Neuregelung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung immer näher. Erste Änderungen, durch Veröffentlichung der Verordnung im Bundesgesetzblatt 2012 Teil I Nr. 40, S. 1822 (veröffentlicht am 31.08.2012) sind nunmehr seit 01.09.2012 in Kraft.

Das heißt, spätestens ab 01.03.2013 müssen -bislang zumindest drei Formulare- zwingend benutzt werden. Bis dahin können die alten „Formulare“ bzw. selbst erstellte Formulierungen benutzt werden, oder aber auch schon die (ab 01.03.2013 zwingend) vorgeschriebenen Formulare. Es handelt sich um

 

  • Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
  • Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
  • Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen

Ob das Ganze eine Erleichterung darstellt kann ich noch nicht beurteilen, allerdings muss man sich mal wieder umstellen. Außerdem, das ärgert mich ein wenig, sind so Sachen wie z.B. die Herausgabe der Lohnabrechnungen bei Lohnpfändung, ebenfalls mit im Formular enthalten und zum ankreuzen, d.h. meine im Laufe der Jahre herausgefundenen „Zusatzsachen“ sind jetzt gleich im Formular mit drin und alle haben die gleiche Chance. Ist ja auf der einen Seite sicherlich gut, allerdings habe ich mich immer gefreut wenn ich doch noch was besser wusste als ein anderer Gläubiger und somit im Vorteil war.

Na ja, was solls….

Das Bundesministerium für Justiz hat das alles sehr schön erläutert und auch die Formulare ins Netz gestellt; über den Link:

http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/_doc/_faq_doc.html?nn=1512734#[3]

könnt Ihr euch selbst schlau machen und die Formulare entsprechend ansehen/ausdrucken.

 

Ich werde sicherlich über weitere Neuerungen und im Laufe der Zeit auch über meine Erfahrungen damit berichten.

 

Viel Spaß und Erfolg beim Vollstrecken

Gruß Jutta Hurt

Drittschuldnererklärungen von Banken! Achtung!

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Achtung bei Drittschuldnererklärungen von Banken!

Im April 2012 hatte ich für eine Mandantschaft einen nicht unerheblichen Betrag über eine Kontenpfändung Stück für Stück beigetrieben. Im August habe ich ausdrücklich gegenüber der Bank die Erledigung der Pfändung erklärt, da vollständige Zahlung erfolgt war.
Im Dezember hatte ich für eine andere Mandantschaft beim gleichen Schuldner die gleiche Kontoverbindung gepfändet und es kam eine Drittschuldnererklärung dass Vorpfändungen bestehen und die Forderung nicht bedient werden kann. Die Liste der Vorpfändungen wurde mitgeschickt und der einzige vorrangige Gläubiger war, man höre und staune, der Gläubiger für den wir im April gepfändet hatten. Die Forderungshöhe sowie das AZ des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entsprach der seinerzeitigen Pfändung!
Wäre es nicht die durch uns erbrachte und bereits erledigte Forderung unseres anderen Gläubigers gewesen, hätte ich die Drittschuldnererklärung widerspruchslos hingenommen und wahrscheinlich, auf Grund der Höhe der Vorpfändung die Akte erst mal ein halbes Jahr ruhen lassen.

So habe ich die Bank angeschrieben, auf die Erledigung verwiesen und um Nachbesserung der Drittschuldnererklärung aufgefordert.
Die Bank hat mit Bedauern ihr "Versehen" eingeräumt, die "neue" Forderung wird nunmehr bedient.

Ich werde jetzt zukünftig immer nach einer Gläubigerliste nachfragen und ggf. sogar die Gläubiger anschreiben, ob die Forderung noch besteht!

 

Viel Erfolg beim Beitreiben!!!

Gruß Jutta Hurt

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, grünes Formular

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Guten Tag zusammen!

Sicherlich haben einige von euch bereits mit dem nunmehr neuen Formular einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt.

Nach wie vor finde ich das Formular viel zu groß und somit auch viel zu unübersichtlich.

Trotz der neun Seiten kann man an manchen Stellen nicht alles eintragen bzw. hat Probleme alles einzutragen (z.B. Firmierung bei einer GmbH & Co KG mit sämtlichen gesetzlichen Vertretern); die Aufschlüsselung der Forderung auf Seite 3 finde ich völlig blöde, vor allem dann wenn man mehr als eine Hauptforderung tituliert hat. Ganz besonders nett wird’s dann wenn man zehn oder mehr Hauptforderungen mit verschiedenen Verzinsungsanfängen hat;

ich lege auch brav immer eine Aufstellung bei, aus der sich dann die Zusammensetzung der Zinsbeträge, der Hauptforderung usw. ergibt (natürlich chronologisch nach Datum sortiert).

Ich habe aber schon die Erfahrung gemacht dass es aber tatsächlich Rechtspfleger gibt die den Pfü zunächst nicht erlassen, da moniert wird, dass der Beschluss entweder gemäß den Beträgen auf Seite 3 erlassen wird, ODER gemäß der Aufstellung.

Muss ich wohl nicht verstehen, da meine Aufstellung den Beträgen auf Seite 3 entspricht, nur natürlich ausführlicher ist. Außerdem steht ja auf dem Formular „gemäß anliegender Aufstellung“. Egal, ich will ja dass das Ding erlassen wird, also maule ich nicht zu viel den einzelnen Rechtspfleger an… J

Ganz wichtig ist auch das Kreuzchen auf Seite 8 unten „zur Einziehung überweisen“ NICHT VERGESSEN, sonst habt ihr zwar einen Pfändungsbeschluss, der aber keinen Pfändungs- UND Überweisungsbeschluss! Wäre blöd.

Sicherlich habt Ihr schon bemerkt, dass das herausgegebene Formular einen grünen Rand besitzt. Ich hatte dankenswerterweise bislang noch keine Probleme mit meinem schwarzweiß-Ausdruck von diesem Ding. Es gibt aber tatsächlich Gerichte/Rechtspfleger die sich an der fehlenden Farbe aufgehalten haben und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus diesem Grund nicht erlassen haben.

Ein sehr netter Gerichtsvollzieher hat mich nun darüber informiert dass ein Beschluss durch das LG Dortmund am 24.04.2013 unter dem AZ 9 T 118/13 ergangen ist, dass die Ablehnung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Begründung dieser entspricht nicht den farblichen Anforderungen, zu Unrecht erfolgt ist.

Der Beschluss sagt: „… Die farbliche Gestaltung wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen …, ist nach der Auffassung der Kammer nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses….“

 

Ich denke dieser Beschluss hilft einigen von euch!

Weiterhin frohes vollstrecken!!

Gruß Jutta Hurt

P.S. solltet ihr auch solche „Erfolge“ erzielen, kann ich die gerne auch veröffentlichen

Bankverbindungen pfänden, Kontaktadressen

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(Erstveröffentlichung 2011/ständige Ergänzungen bzw. Abänderungen)

Bei Pfändungen bezüglich der Bankverbindungen ist natürlich erst in Erfahrung zu bringen um welche Bank es sich handelt.

Soweit man eine Bankleitzahl vorliegen hat, kann man im Internet nach der Bezeichnung der Bank recherchieren.

Soweit die Bank verschiedene Niederlassungen hat, z.B. bei einer Volksbank, rufe ich bei einer Zweigstelle an und frage unter Angabe der Kontonummer (soweit vorhanden) nach unter welcher Adresse ich die Pfändung zustellen lassen kann.

Meist bekomme ich dadurch auch gleich die Antwort geliefert ob das Konto noch existent ist.

Frage ich direkt nach ob das Konto noch existiert, bekomme ich aus “Datenschutzgründen” keine Antwort.

Wichtig bei der Adresse des Drittschuldners ist, dass es sich um keine Postfachadresse handelt. Es muss definitiv eine Straße, Platz oder ähnliches angegeben werden. Da der zustellende Gerichtsvollzieher dort tatsächlich hinläuft und diesen Beschluss einem Mitarbeiter in die Hand drückt.

 

Wenn man sich die Zustellungsurkunde ansieht, sieht man das Zustelldatum mit Uhrzeit.

 Die Uhrzeit ist deswegen wichtig, da, sollte später am Tag noch mal ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt werden, die Uhrzeit maßgeblich ist dafür, welcher Anspruch als erstes bedient wird.

Im Laufe der Zeit habe ich mich durch die “Bank-Drittschuldner” durchgekämpft. Das ist gar nicht so einfach bei den großen Banken die richtige Adresse und die richtige Bezeichnung zu erfahren.

 

Banken sind gerne und sofort bereit die Pfändung nicht anzuerkennen, weil sie “falsch” bezeichnet sind und damit nicht Drittschuldner. Da habe ich mich schon so manches mal furchtbar geärgert.

Hier habe ich ein paar Bank-Anschriften:

bei Commerzbank-Pfändungen ehemals Dresdner Bank jetzt auch Commerzbank) am besten vorher in der Zentrale anrufen (Frankfurt: Tel.: 069/136-20) und unter Angabe der Bankleitzahl sich die zuständige Pfändungsstelle nennen lassen, da mittlerweile nicht mehr nach ehemals Dresdner Bank-Kunden und schon immer Commerzbank-Kunden unterschieden wird, sondern die Pfändungen „nach Gebieten“ verteilt werden.

                                                   entweder

Commerzbank AG, CoC Pfändungen, (vormals Fritz-Vomfelde-Str. 8, 40547 Düsseldorf), jetzt Breite Str. 10, 40213 Düsseldorf

(Fax für Pfändungsabteilung Düsseldorf, geht über Frankfurt: 069/13659904)

(Dank eines Besuchers meiner Seite, dem auf Grund eines Anrufes in der Zentrale der Commerzbank (Zentrale Düsseldorf: 0211/8270) die nunmehr aktuelle Adresse mitgeteilt wurde, bin ich auf die Adressänderung aufmerksam gemacht worden)

                                                      oder

Commerzbank AG, CoC Pfändungen, Koppenstr. 93, 10243 Berlin

(Fax für Pfändungsabteilung in Berlin: geht über Frankfurt: 069/405652078)

Daten Commerzbank aktualisiert am 13.10.2011/überprüft 21.03.2012/überprüft 21.02.2013

 ______________________________________________________________________________________________________

bei Deutsche Postbank AG sind für das ganze Bundesgebiet (also z.B. für Postbank Köln, Postbank Hamburg, Postbank Stuttgart, usw.) die Pfändungen

an Deutsche Postbank AG, Hiltropwall 4-12, 44137 Dortmund zu richten

______________________________________________________________________________________________________

 

bei BW-Bank, jetzt Landesbank Baden-Württemberg sind die Pfändungen für ganz Baden-Württemberg an die

Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), Abteilung 3877H, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart

zu richten, (Tel. Zentrale: 0711/127-0) (aktualisiert 04.07.2013)  Durch eine aufmerkame Leserin bin ich auf die neue Anschrift aufmerksam gemacht worden. Ich habe dort angerufen und nachgefragt und es wurde mir noch mitgeteilt, dass die Abteilung 3877 H dafür im Hause der LBBW zuständig ist. Danke für die Aufmerksamkeit 

______________________________________________________________________________________________________

bezüglich der Citibank sind durch die Umfirmierungen die Pfändungen an TARGOBANK Dienstleistungs GmbH, Abt. Pfändung, Harry-Epstein-Platz 5, 47051 Duisburg (Auskunft von Zentrale Düsseldorf: 0211/8984-0)  zu richten, (aktualisiert/überprüft 14.05.2013)

______________________________________________________________________________________________________

Bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG (vormals Deutsche Bank AG) tut sich offensichtlich stets was Neues;

heute habe ich mehrfach bei verschiedenen Mitarbeitern in der Zentrale in Berlin (Tel.: Tel.: 030/3407-0) nachgefragt, wo ich eine Pfändung hinschicken soll. Es wurde mir mehrfach bestätigt, dass die Pfändungen zur Pfändungsabteilung:

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Bismarckplatz 1, 45128 Essen,

Ich habe mir dies heute über die Zentrale in Frankfurt und in Berlin (Tel.: 030/3407-0) bestätigen lassen.

                                                         (aktualisiert 18.09.2013)

Es gibt auch eine Tel. der Pfändungsabteilung direkt, 01818-10096, aber die bringt nichts, weil man stets zur Antwort bekommt “wir dürfen telefonisch keine Auskunft geben” (ich habe mich (und die Pfändungsabteilung) ehrlich schon gefragt, warum dann überhaupt eine Telefonnummer von der Pfändungsabteilung angegeben wird! Auch darüber erhielt ich (man höre und staune) keine Auskunft

:-( ()

_______________________________________________________________________________________

Momentan habe ich am meisten Probleme mit der (ehemaligen) SEB-Bank. Teile der SEB-Bank wurden an die Santander Bank verkauft und zwar wohl nur die Privatkundengeschäfte der SEB AG mit Wirkung zum 31.01.2011. Die Santander Bank schreibt mir dann in schönen regelmäßigen Abständen, dass die Santander Consumer Bank AG nicht identisch ist mit der SEB AG und deshalb der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht anerkannt wird. Ich habe jetzt schon mehrfach einen entsprechenden Ergänzungsbeschluss beim erlassenden Gericht beantragt dass die Santander Bank sehr wohl als Rechtsnachfolger die Pfändung anerkennen muss.

Am Besten fragt ihr, falls ihr die SEB als Drittschuldner habt, bei der Santander Bank, anrufen (Telefon-Nr.: 0180 – 55 56 709, kostet aber 14 Cent, oder aber habe ich noch eine Sachbearbeiterin-Telefon-Nummer: 02102/426-426) und konkret nachfragen, am Besten mit BLZ und Konto-Nummer, welche genaue Adresse und Benennung der Drittschuldner hat. Die Postanschrift der Pfändungsabteilung der Sandtander Bank ist

nach meiner Information: Santander Bank, Servicecenter Mannheim, Tratteurstr. 28-32, 68165 Mannheim.

___________________________________________________________________________________________

Sparkasse Schwäbisch Halllt. Zustellurkunde des zuständigen OGV: Sparkasse Schwäbisch Hall, Dolanallee in 74253 Schwäbisch Hall-Hessental (Empfänger Frau/Herrn Bauer/Lang)

aktualisiert 26.05.2011

_______________________________________________________________________________________________________

KSK Böblingen (Sindelfingen) (BLZ 60350130): Wolfgang-Brumme-Allee 1, 71034 Böblingen (Zentrale: Tel.: 07031/77-1000)

aktualisiert 27.07.2011

________________________________________________________________________________________________________

Hypovereinsbank    übergegangen in die   UnicreditBank AG :

Anschrift: UniCredit Bank AG, Zentrale Pfändungsabteilung, Apianstraße 8-14, Haus 2, 85774 Unterföhring (Tel. Zentrale: 089/378-0)

auch hier am besten vorher in der Zentrale anrufen ob die Anschrift noch stimmt.

Auf die Anschriftenänderung bin ich dankenswerterweise von einer Besucherin aufmerksam gemacht worden. Ich habe die Angaben überprüft und in der Zentrale selbst angerufen. (Die Niederlassungen geben leider noch andere Auskünfte (nämlich nach wie vor Arabellastraße). Aber hier muss man sich wohl schon an das halten was die Zentrale sagt!

aktualisiert 30.11.2011/überprüft 18.09.2013

________________________________________________________________________________________________________

Volksbank Stuttgart eG Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart

Bankleitzahl: 600 901 00     Tel.: Telefon +49 (0711) – 181 – 0    Fax: +49 (0711) – 181 – 2497

Internet: www.volksbank-stuttgart.de    E-Mail: info@volksbank-stuttgart.de

________________________________________________________________________________________________________

SWN Kreissparkasse Waiblingen, Alter Postplatz 8 71332 Waiblingen

Bankleitzahl: 602 500 10

Telefon: 07151 5050 Telefax: 07151 5051

Internet: www.swn-online.de

E-Mail: info@swn-online.de

aktualisiert 19.01.2012

_______________________________________________________________________________

TARGOBANK Dienstleistungs GmbH, Abt. Pfändung, Harry-Epstein-Platz 5, 47051 Duisburg

 BLZ 30020900

 

aktualisiert: 07.11.2012

_______________________________________________________________________________

Berliner Volksbank eG, Wittestr. 30, Haus M, 13509 Berlin  /Tel.Zentrale:030/3063-0

die Adresse wurde mir von einer aufmerksamen Leserin übermittelt und ich habe sie berufsbedingt (sorry) überprüft…. danke  (06.09.2013)

________________________________________________________________________________

Norisbank GmbH, Bismarckplatz 1, 45128 Essen (Tel.Zentrale: 030-31066000) (ergänzt: 06.09.2013)

_________________________________________________________________________________

 

Union Investment Service Bank AG, Wiesenhüttenstr. 10, 60329 Frankfurt/Main              (Tel. Zentrale: 069/589980)     (ergänzt 06.09.2013)

_________________________________________________________________________________

Weitere Bankadressen werde ich nach und nach ergänzen:

Gruß Jutta

   

 

 

 

 

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab 25.06.2014

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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (überarbeitetes Formular)

03.03.2015

Hier ein Link für die “neuen” Formulare:

http://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/_node.html

Dort müsst ihr auf “Pfändungsrecht” gehen und dann könnt ihr euch den Pfändungs- und ÜberweisungsbeschlussAntrag aussuchen der für eure Sache richtig ist.

Als kleiner Hinweis:

Zwischenzeitlich gibt es eine BGH-Entscheidung die besagt, dass (in meinen Worten) im Formular auch Einträge vorgenommen werden können, wenn das Formular “nicht ausreichend” ist. Aber lest selber mal nach:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67047&pos=0&anz=1

Auf jeden Fall viel Spaß damit und viel Erfolg

———————————————————————————————————–

gültig ab 25.06.2014 (aktuelle Fassung)

Hurra (ironisch!!!), die Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Formulare wurden überarbeitet:

„§ 6 ZVFV – Übergangsregelung

Für Anträge, die bis zum 1. November 2014 gestellt werden, können die bis zum 24. Juni 2014 bestimmten Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter genutzt werden. Für Anträge, die bis zum 1. Juni 2015 gestellt werden, kann das bis zum 24. Juni 2014 bestimmte Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung weiter genutzt werden.“

(zu finden u.a. unter: http://www.juraforum.de/gesetze/zvfv/6-uebergangsregelung)

Die Formulare könnt Ihr Euch herunterladen beim Justizportal des Bundes und der Länder:

http://www.justiz.de/formulare/index.php

Hurra ist tatsächlich ironisch gemeint! Die Überarbeitung ist nicht viel besser als des “erste Modell”, es ist z.B. nicht ganz klar bei den Zinsen, dass ich auch fortlaufende Zinsen haben will. Die Verzugszinshöhe ist falsch bzw. der Übergang von 8% auf 9% nicht mit eingearbeitet. Die Lastschrifteinzugsermächtigung für die Gerichtsvollzieher fehlt, da mach ich allerdings zwischenzeitlich ich auf der letzten Seite (also da wo noch was eingetragen werden kann, es aber keine Anordnung ist) den Vermerk dass der zuständige Gerichtsvollzieher für die Zustellung die Kosten im Lastschriftverfahren einziehen kann.

Viel Erfolg beim Bearbeiten

Gruß Jutta Hurt

 

The post Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab 25.06.2014 appeared first on VollstreckungsTipps.de.

Beispielantrag für Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

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Bitte beachten: ab 01.04.2013 Formularpflicht bei Pfü!

zu finden beim Bundesministerium für Justiz: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Antrag_Erlass_Pfaendungs_Ueberweisungsbeschluss_insbes_gewoehnl_Geldforderungen.pdf?__blob=publicationFile

Wie ihr vielleicht schon gesehen habt, habe ich die verschiedensten Ansprüche in meinen anderen Beiträgen  mal ausformuliert bzw. so mitgeteilt, wie sie bei mir funktionieren.

Selbstverständlich ist es mit der puren Anspruchsformulierung nicht getan. Für einen Pfändungs- und Übeweisungsbeschluss-Antrag braucht ihr, wie sonst bei der Zwangsvollstreckung auch: Titel, Klaus, Zustellung und natürlich das Wissen was Ihr pfänden wollt.

Momentan müssen an Gerichtskosten EUR 20,00 dafür vom Gläubiger entrichtet werden. Diese Kosten, genau so wie die Zustellkosten werden der Gesamtforderung nachher hinzugesetzt.

 

Viel Erfolg damit!!!!

 

 



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